Satzung

der

Freiwilligen Feuerwehr

Medbach-Kieferndorf

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Mitglieder
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
§ 10 Sitzungen des Vorstandes
§ 11 Kassenführung
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
§ 14 Ehrungen
§ 15 Auflösung
§ 16 Schlußbestimmung

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Medbach-Kieferndorf“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Medbach-Kieferndorf.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Medbach-Kieferndorf, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstige Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Mitglieder

1) Mitglieder des Vereins können sein:

  1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
  2. passive Mitglieder
  3. fördernde Mitglieder
  4. Ehrenmitglieder

Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.  Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Medbach oder Kieferndorf haben.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dein Tod des Mitglieds,
  2. durch Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliedsliste
  4. durch Ausschluß,

(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist.  Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind.  Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich mitzuteilen.  Gegen den Ausschluß steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.  Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlußbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein.  Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

(2) Ehrenmitglieder und Altersmitglieder ab 80 Jahren sind von der Beitragspflicht befreit.

(3) Der Jahresbeitrag beträgt:

  1. Jugendliche (12.- 18. Jahre)                            1,- €
  2. Mitglieder                                                      5,- €
  3. Mitglieder ab vollendetem 60. Lebensjahr           2,- €

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.04.2002.
Dieser Beitrag ist auch schon für das Jahr 2002 zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassenwart
  5. dem Kommandanten und sein stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit sie dem Verein angehören und nicht in eine Funktion gemäß Nr. 1 bis 4 und Nr. 8 bis 10 gewählt worden sind.
  6. den Gruppenführern, soweit sie dem Verein angehören
  7. dem Jugendvertreter
  8. dem Vergnügungswart
  9. dem stellvertretenden Vergnügungswart
  10. dem Vereinsdiener

(2)    Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 8 bis 10 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt.  Der Jugendvertreter wird von den Jugendlichen von 12 bis 18 gewählt.

(3)    Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen.

(4)    Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(5)    Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt.  Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben.  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.  Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. Erstellung des Jahres und Kassenberichtes
  6. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern
  7. Beschlußfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitglieder

(2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 250,- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§ 10 Sitzungen des Vorstandes

(1) Für die Sitzungen des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig,  jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.  Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds

(2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. 

§ 11 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder, bei seiner Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zu Genehmigung vorzulegen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig

  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands.
  2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
  4. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  5. Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschlußbeschluß des Vorstands
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei  seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen, schriftlich oder durch Bekanntmachung in den Tageszeitungen „Fränkischer Tag“ und „Nordbayerische Nachrichten“ einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglieder - stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebene Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 Ehrungen

(1) An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

  1. Ehrennadeln, Ehrendiplom
  2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins

verliehen werden.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Höchstadt a. d. Aisch, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

§ 16 Schlußbestimmung

Die Mitglieder des Vereins „Freiwillige Feuerwehr Medbach-Kieferndorf“ erhalten eine Ausfertigung der Satzung nach Annahme durch die Mitgliederversammlung. Der Empfang der Satzung ist durch Unterschrift zu bestätigen.
Die Satzung vom 14.03.1999 tritt hiermit außer Kraft.


Vorgelesen und durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 27.04.2002 genehmigt

Vorstand

1. Vorstand  Robert Mirschberger
stellv. Vorsitzende Josef Seelmann
Schriftführer Georg Feuerlein
Kassenwart Bernhard Geyer
Kommandant Georg Geyer
stellv. Kommandant Anton Dürrbeck
Jugendvertreter Manfred Grau
Vergnügungswart Georg Geyer
stellv. Vergnügungswart Maria Geyer
Vereinsdiener Manfred Seelman
Donnerstag, 18. April 2024

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